Hand aufs Herz: Die Erledigung der Steuererklärung gehört nicht zu unseren Lieblingsbeschäftigungen. Gemacht werden muss sie trotzdem. Und einen positiven Aspekt gibt es ja immerhin: die Abzüge. Erfahren Sie hier, welche steuerlichen Möglichkeiten es beim Küchenumbau gibt.
Küchenrenovierung kann Steuern senken
Ihre Küche ist schon in die Jahre gekommen und Sie denken über eine Küchenrenovierung nach? Das kann sich doppelt lohnen: Denn am Ende der Arbeiten können Sie sich nicht nur über Ihre neue Kochoase freuen, die Ausgaben für die Renovierung lassen sich auch steuerlich absetzen.
Werterhaltung oder Wertvermehrung?
Zu unterscheiden ist zwischen den abzugsfähigen Liegenschaftskosten (werterhaltend) und den nicht abzugsfähigen Anlage- oder Lebenshaltungskosten (wertvermehrend). Aber was fällt bei einer Küchenrenovation unter werterhaltende Aufwendungen? Die Beantwortung dieser Frage übernimmt unser Vertrauenspartner, Daniel Wartenweiler von der awit consulting ag in Arbon.
«Vom Einkommen abzugsfähig sind unter anderem alle selbst getragenen Aufwendungen, welche der Erhaltung der liegenschaftlichen Werte und somit der Werterhaltung dienen. Dazu gehören die Auslagen für die Instandhaltung, Instandstellung und die Ersatzbeschaffung. Die Veranlagungspraxen in den einzelnen Kantonen sind sehr unterschiedlich. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass bei einem Ersatz einer Küche im gleichen Umfang mind. 2/3 als werterhaltende Aufwendungen in Abzug gebracht werden können. Aus meiner langjährigen Erfahrung als Steuerkommissär und aus meiner täglichen Beratung weiss ich aber auch, dass es aus ‹taktischen Gründen› sehr sinnvoll ist, hier einen ausgewiesenen Fachmann im Bereich Steuern beizuziehen. So haben Sie nicht nur sehr viel Freude an Ihrer neuen Küche, sondern können auch noch erhebliche Steuerersparnisse erwirken.»
Planung beim Küchenumbau ist alles
Lohnt es sich, die Umbauarbeiten in grösserem Umfang auf mehrere Steuerperioden zu verteilen? Auch hierzu gibt Daniel Wartenweiler Auskunft:
«Es kann durchaus Sinn ergeben, grössere Umbauarbeiten sowie Renovationen auf mehrere Steuerperioden aufzuteilen. Grundsätzlich wird bei der zeitlichen Abgrenzung auf das Rechnungs- oder Zahlungsdatum abgestellt. Aber aufgepasst, die Steuerbehörden einzelner Kantone legen grossen Wert darauf, dass die Rechnungsstellungen auch mit den tatsächlich bereits ausgeführten Arbeiten übereinstimmen. Wird eine Akontozahlung in Rechnung gestellt, muss auch der Arbeitsfortschritt nachgewiesen sein. Vorauszahlungen, deren Leistungen erst im Folgejahr erbracht werden, können auch erst im Folgejahr in Abzug gebracht werden.»
Sind vorgängig auch bereits alle steuerlichen Fragen geklärt, so können Sie danach den frischen Glanz der neuen Küche noch mehr geniessen.